Berliner-Testament
Das Berliner Testament

Das Berliner-Testament ist eine Unterart des gemeinschaftlichen Testaments.
Bei einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Vollerben oder alleinigen Vorerben ein.
Damit wird erreicht, dass die Kinder das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Eheleute erben.
Ein Berliner Testament hat für den überlebenden Ehepartner den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann.
Im Falle des Todes des zweiten Ehepartners, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine Vermögensmasse an die Kinder.
Um sicher zu stellen, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann, wird das Testament in der Regel um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel oder eine sog. Jastrowsche Klausel ergänzt.
Den Zweck, dem überlebenden Ehegatten die Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen des Vorversterbenden zu verschaffen, können die Pflichtteilsberechtigten, also vor allem die Kinder, sonst nämlich vereiteln, indem sie beim Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen.
Um dies zu verhindern, kann im Berliner Testament verfügt werden, dass dann auch die Einsetzung als Erbe des Nachversterbenden unwirksam sein soll, so dass der seinen Pflichtteil verlangende Erbe auch bei dessen Tod nur den Pflichtteil erhält.
Dagegen erhalten die Erben, die ihren Pflichtteil beim Tod des zuerst Versterbenden nicht fordern, beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ein dem Pflichtteil entsprechendes Vorausvermächtnis, um den Gewinn des anderen Erben auszugleichen.
Fragen zum Berliner-Testament?

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