Ehegattentestament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Dabei ist es für die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments ausreichend, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner das Testament privatschriftlich errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.
Bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann der überlebende Ehegatte als Alleinerbe, Vorerbe und als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden.

Eine Unterart des gemeinschaftlichen Testaments ist das "Berliner Testament".
In diesem Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll .
Man spricht hier auch von der Schlusserbeneinsetzung.

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Rechtsanwalt Christian Kah

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