Muster Berliner Testament

Muster Berliner Testament

Ich, Frau Muster wurde am ____ in ____ geboren.
Ich, Herr Muster wurde ____ in ____ geboren.
Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.
Weitere Staatsangehörigkeiten hat keiner von uns.
Zu meinem Vermögen gehört kein Grundbesitz im Ausland.
Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dies vorausgeschickt erklären wir unseren letzten Willen:

Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen

Wir widerrufen sämtliche, von uns bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen, unabhängig davon, ob sie einseitig oder vertragsmäßig getroffen wurden.

Erbeinsetzung

Derjenige Ehegatte, der zuerst stirbt, setzt den Überlebenden von uns zu seinem alleinigen und unbeschränkten Erben ein.
Für den Fall, dass der Überlebende nicht Erbe werden, treten an seine Stelle unsere gemeinsamen Abkömmlinge, im Verhältnis untereinander entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.
Sollten keine Ersatzerben vorhanden sein, wächst der Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.
Bei den auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten Erben tritt Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt, verliert er auch sein gesetzliches Erbrecht.
Schlusserben sind unsere gemeinsamen Abkömmlinge. Dies sind derzeit
1. unsere Tochter Erna, geboren am ____ wohnhaft in ____ ,
2. unser Sohn Otto, geboren am ____ wohnhaft in ____.
Für den Fall, dass einer der Schlusserben nicht Erbe wird (z.B. weil er vor mir verstirbt), treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, wobei mehrere im Verhältnis untereinander entsprechend der gesetzlichen Erbfolge erben.
Für den Fall, dass ein Erbe gegen Abfindung auf seinen Erb- oder Pflichtteil oder auf eine Zuwendung verzichtet hat, tritt die Ersatzerbfolge nicht ein.
Für den Fall, dass keine Ersatzerben vorhanden sind, wächst der Erbteil der übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.
Sollten wir gleichzeitig versterben, werden Erben eines jeden von uns unsere gemeinsamen Abkömmlinge, mehrere untereinander entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Pflichtteilsstrafklausel

Verlangt einer der Pflichtteilsberechtigten des Erstversterbenden gegen den Willen des Längstlebenden seinen Pflichtteil, so sind er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge auf das Ableben des Längstlebenden ausgeschlossen.
In diesem Fall erhält jeder der Erben, mit Ausnahme desjenigen, der seinen Pflichtteil verlangt hat und dessen Abkömmlingen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes seines gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden.
Der gesetzliche Erbteil ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten zu bestimmen, berechnet nach dem Wert des zum Zeitpunkt des Todes des Längstlebenden noch vorhandenen Nachlasses des Erstversterbenden.
Diese Vermächtnisse fallen erst mit dem Tod des Längstlebenden an und nur zu diesem Zeitpunkt noch lebende Bedachte.

Wechselbezüglichkeit

Soweit gesetzlich zulässig sind alle Verfügungen dieses Testaments wechselbezüglich und damit nach dem Tod des zuerst Versterbenden bindend.

Auflösung der Ehe, Scheidung

Für den Fall, dass unsere Ehe auf andere Weise als durch Tod (z.B. durch Scheidung) aufgelöst wird, verlieren sämtliche in diesem Testament enthaltenen Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten des anderen Ehegatten ihre Wirkung. Dasselbe gilt über die Vorschriften der §§ 2268, 2077 Abs. 1 BGB hinaus auch für den Ehegatten, der die Scheidung oder die Auflösung der Ehe beantragt hat.

Sonstiges

Ist eine der in diesem Testament enthaltenen Verfügungen unwirksam, so bleiben die übrigen Verfügungen wirksam.

Musterstadt, den 20.12.2010

Frau Muster Herr Muster

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Rechtsanwalt Christian Kah

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